Barrierefreie Webseite: Was gilt für kleine Betriebe?
Technik & Pflege
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betrifft längst nicht jede Firmenwebseite. Eine gut nutzbare Seite für alle Menschen lohnt sich trotzdem.
Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Seitdem sind viele Betriebe unsicher: Muss meine Webseite jetzt barrierefrei sein? Drohen Abmahnungen oder Bußgelder?
Die kurze Antwort: Für viele kleine Betriebe mit einer reinen Informationsseite gilt das Gesetz nicht. Es gibt aber Ausnahmen von der Ausnahme – und unabhängig von der Pflicht gute Gründe, eine Webseite für möglichst alle Menschen nutzbar zu machen.
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen verständlichen Überblick, ersetzt aber keine Rechtsberatung. Ob das Gesetz im Einzelfall gilt, klärst du im Zweifel mit einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt oder deiner Kammer.
Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz regelt
Das BFSG setzt eine europäische Richtlinie um. Es verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen sie ohne besondere Erschwernis nutzen können. Den vollständigen Gesetzestext findest du bei Gesetze im Internet.
Bei Webseiten geht es vor allem um sogenannte Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Angebote, bei denen Verbraucherinnen und Verbraucher über die Webseite einen Vertrag abschließen – zum Beispiel:
- ein Onlineshop, in dem direkt bestellt und bezahlt wird;
- eine Buchungsstrecke, die zu einem verbindlichen Vertrag führt;
- ein Kundenportal, über das Leistungen gekauft werden.
Eine Webseite, die einen Betrieb vorstellt, Leistungen beschreibt und eine Kontaktmöglichkeit bietet, ist in der Regel keine solche Dienstleistung. Eine Anfrage über ein Kontaktformular ist noch kein Vertragsabschluss.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Das Gesetz nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, ausdrücklich von den Anforderungen aus. Als Kleinstunternehmen gilt nach dem BFSG ein Unternehmen, das
- weniger als zehn Personen beschäftigt und
- höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat.
Viele Handwerksbetriebe, Praxen, Salons oder Gastronomiebetriebe liegen unter diesen Grenzen. Für sie greifen die Barrierefreiheitsanforderungen bei Dienstleistungen nicht – selbst wenn sie online etwas verkaufen.
Wichtig: Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen. Wer bestimmte Produkte herstellt oder in Verkehr bringt, die das Gesetz ausdrücklich nennt, sollte die Regeln gesondert prüfen. Für eine typische Firmenwebseite spielt das aber meist keine Rolle.
Eine schnelle Einordnung für deinen Betrieb
Diese drei Fragen helfen bei einer ersten Einschätzung:
- Schließen Verbraucher über deine Webseite direkt einen Vertrag ab? Wenn nein, betrifft dich das BFSG bei der Webseite in der Regel nicht.
- Hat dein Betrieb weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme? Wenn ja, bist du als Dienstleister von den Anforderungen ausgenommen.
- Verkaufst du ausschließlich an andere Unternehmen? Das Gesetz zielt auf Angebote für Verbraucher.
Bist du größer und verkaufst online an Privatkunden, solltest du dich genauer informieren. Einen guten Einstieg bietet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit.
Warum sich Barrierearmut trotzdem lohnt
Auch ohne gesetzliche Pflicht profitieren kleine Betriebe von einer Webseite, die möglichst viele Menschen gut bedienen können. Barrieren betreffen nicht nur Menschen mit einer Behinderung, sondern auch:
- ältere Menschen, die kleine Schrift schlecht lesen;
- Menschen mit einer vorübergehenden Einschränkung, etwa einem gebrochenen Arm;
- Besucher, die draußen in hellem Sonnenlicht auf ihr Smartphone schauen;
- Menschen, die Deutsch nicht als Muttersprache sprechen;
- alle, die schnell eine einzelne Information suchen.
Vieles, was eine Seite barrierearm macht, verbessert gleichzeitig die Nutzbarkeit für alle Besucher. Klare Überschriften und gut beschriebene Inhalte helfen außerdem Suchmaschinen, eine Seite zu verstehen.
Die wichtigsten Grundlagen im Überblick
Als fachliche Grundlage gelten international die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Sie sind umfangreich, für kleine Betriebe lassen sich die wichtigsten Punkte aber gut zusammenfassen:
- Ausreichender Kontrast: Text muss sich deutlich vom Hintergrund abheben. Hellgraue Schrift auf weißem Grund ist schwer lesbar.
- Lesbare Schriftgröße: Texte lassen sich vergrößern, ohne dass die Seite auseinanderfällt.
- Klare Struktur: Eine Hauptüberschrift pro Seite, darunter logisch gegliederte Zwischenüberschriften.
- Alternativtexte für Bilder: Aussagekräftige Bilder erhalten eine kurze Beschreibung, die Screenreader vorlesen können.
- Bedienbar ohne Maus: Menü, Links und Formulare funktionieren auch mit der Tastatur.
- Verständliche Links: „Leistungen ansehen“ statt „hier klicken“.
- Beschriftete Formularfelder: Jedes Feld sagt, was eingetragen werden soll, auch wenn schon etwas darin steht.
- Keine Informationen nur über Farbe: Ein Fehler im Formular wird nicht nur rot markiert, sondern auch in Worten erklärt.
- Genug Platz für Finger: Buttons und Links liegen auf dem Smartphone nicht zu eng beieinander.
- Verständliche Sprache: kurze Sätze, wenig Fachbegriffe.
So prüfst du deine Seite selbst
Ohne technische Werkzeuge kannst du einiges selbst testen:
- Zoom: Vergrößere die Seite im Browser auf 200 Prozent. Bleibt alles lesbar und bedienbar?
- Tastatur: Klicke einmal in die Adresszeile und drücke dann wiederholt die Tabulatortaste. Siehst du immer, wo du gerade bist, und erreichst du alle Links?
- Sonnenlicht: Öffne die Seite draußen auf dem Smartphone. Sind die Texte noch lesbar?
- Formular: Schicke das Kontaktformular absichtlich unvollständig ab. Verstehst du, was fehlt?
- Vorlesen: Die meisten Smartphones haben eine eingebaute Vorlesefunktion. Ergibt die Reihenfolge der vorgelesenen Inhalte Sinn?
Zusätzlich zeigen kostenlose Prüfwerkzeuge wie Lighthouse in Google Chrome typische technische Probleme an. Eine automatische Prüfung findet aber nicht alles – der eigene Test bleibt wichtig.
Barrierearmut bei CodeMorse
Bei den Webseiten von CodeMorse gehören gute Kontraste, eine klare Überschriftenstruktur, Alternativtexte, beschriftete Formulare und eine Bedienung per Tastatur zur normalen Umsetzung. Das ist kein Zusatzpaket, sondern Teil einer sauber gebauten Seite.
Eine rechtliche Prüfung, ob dein Betrieb unter das BFSG fällt, kann und darf ich nicht übernehmen. Wenn dein Angebot einen Onlineverkauf an Verbraucher vorsieht, klären wir das vorher gemeinsam, damit du die Frage fachlich prüfen lassen kannst.
Fazit: Keine Panik, aber gute Gewohnheiten
Für die meisten kleinen Betriebe mit einer klassischen Firmenwebseite besteht durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz keine neue Pflicht. Wer aber online an Verbraucher verkauft und die Grenzen für Kleinstunternehmen überschreitet, sollte sich genauer informieren.
Unabhängig davon ist eine barrierearme Webseite einfach eine bessere Webseite: leichter lesbar, besser bedienbar und für mehr Menschen nützlich. Wenn du wissen möchtest, wie gut deine aktuelle Seite dabei abschneidet, kannst du dich gerne über die Kontaktseite melden.
Passt das zu deinem Betrieb?
Beschreib mir kurz, was du anbietest und was deine Webseite leisten soll. Ich melde mich persönlich und sage dir offen, ob mein Modell dazu passt.
Vorhaben besprechen